GLB-Satzung
Satzung der Unabhängigen Wählervereinigung Grüne Liste Büttelborn (GLB)
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Unabhängige Wählervereinigung Grüne Liste Büttelborn, abgekürzt GLB. Er hat seinen Sitz in 64572 Büttelborn.
§ 2 – Zweck
Der Zweck der Wählervereinigung ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, der das aktive Wahlrecht für die oben genannten Wahlen zusteht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die sich zu den Zielen der GLB und zu dieser Satzung bekennt. Für Personen unter 18 Jahren besteht die Möglichkeit einer probeweisen Mitgliedschaft (Schnuppermitgliedschaft).
- Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand bestätigt.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss - Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Aus der Wählervereinigung wird ausgeschlossen,
a) wer gegen Beschlüsse der Wählervereinigung oder gegen ihre Ziele gröblich verstößt
b) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. - Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
§ 4 – Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung durch Erlass oder Änderung der Beitragssatzung.
§ 5 – Organe der Wählervereinigung
Organe der Wählervereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und einem/r Beisitzer/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in. Sie vertreten die Wählervereinigung – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand ist berechtigt, Verträge mit Dritten abzuschließen. Diese bedürfen der Schriftform.
§ 7 – Kassenführung
- Der/die Schatzmeister/in ist für die Kassenführung verantwortlich. Er/Sie leistet Zahlungen auf Anweisung des gesetzlichen Vorstandes.
- Zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer/innen prüfen Kasse und Jahresabschluss.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählervereinigung. Sie entscheidet über alles, was nicht zur Führung der laufenden Geschäfte gehört, insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
- Richtlinien der Arbeit der Wählervereinigung
- Sonstige, ihr durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im Dezember, statt. Sie wird durch schriftliche Einladung (Email oder Briefkasten) spätestens 3 Wochen vor dem Termin durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.
Folgende Punkte sind auf der Tagesordnung vorzusehen:- Protokoll der letzten Sitzung
- Bericht des/der Vorsitzenden
- Bericht des/der Kassenwartes/in
- Bericht der Kassenprüfer/innen
- Entlastung der Funktionsträger/innen
- Neuwahlen des Vorstandes
- 1. Vorsitzende/r •
- 2. Vorsitzende/r
- Kassenwart/in
- Schriftführer/in
- Beisitzer/in
- Neuwahl des/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
- Neuwahl von 2 Kassenprüfern/innen
- Verschiedenes
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des oder der Tagesordnungspunkte schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt oder eine Mehrheit des Vorstandes die Einberufung fordert. Für die Einberufung gilt Ziffer 2 sinngemäß.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in. Über die Mitgliederversammlung führt der Schriftführer eine Niederschrift, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 – Wahlen und Abstimmungen
- Die Wahlen sind in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Bringt auch dieser keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern/innen, entscheidet das Los.
- Alle Bewerber/innen werden grundsätzlich auf ein Jahr gewählt.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder wird geheim durch Stimmzettel oder durch Namensaufruf abgestimmt.
§ 11 – Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit die Wählervereinigung sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Auswahl der Kandidaten und die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beachten.
§ 12 – Satzungsänderungen
- Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
- Anträge auf Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliedergliederversamm- lung schriftlich vorliegen.
§ 13 – Auflösung
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde, und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats mit dreiwöchiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 8. April 2013 beschlossen und tritt in Kraft.
Büttelborn, den 15. April 2013
gez. Ute Kroiß
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(Erste Vorsitzende)
Beitragssatzung der Unabhängigen Wählervereinigung Grüne Liste Büttelborn (GLB)
§ 1 – Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 3,00 EUR monatlich.
§ 2 – Spenden
Mandatsträger, Mitglieder im Gemeindevorstand oder in Verbänden sind gehalten mindestens die Hälfte der Sitzungsgelder, Fahrtkostenerstattungen und sonstigen Zuwendungen auf freiwilliger Basis an die GLB zu spenden. Dies geschieht nach Treu und Glauben, eine Überprüfung des tatsächlichen Betrags durch den Kassierer findet nicht statt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 8. April 2013 beschlossen und tritt in Kraft.
Büttelborn, den 15. April 2013
gez. Ute Kroiß
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(Erste Vorsitzende)